Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ist das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen ausgeschlossen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (z. B. Veranstaltungstickets).